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Rechtslage.Deutschland

Foche überprüft regelmässig, dass kein Foche Produkt in einer der folgenden vier Verbotslisten aufgeführt ist: BtMG, NpSG, Arzneimittelverschreibungsverord., Wada-Verbotsliste.

Mehr Infos zu diesen Rechtsfragen findet man im Info Bereich dieser Homepage.







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Was Foche Kunden wissen sollten





Rechtslage.Deutschland

Foche überprüft regelmässig, dass kein Foche Produkt in einer der folgenden vier Verbotslisten aufgeführt ist: BtMG, NpSG, Arzneimittelverschreibungsverord., Wada-Verbotsliste. Das NpSG ist genauer betrachtet keine Verbotsliste (jede erfasste Substanz muss explizit beschrieben sein) sondern es handelt sich um ein AnalogGesetz, wodurch eine Gruppe von Substanzen mit bestimmten Eigenschaften verboten werden.

Die BtMG Liste setzt sich aus drei Anlagen zusammen: Anlage1 und Anlage2 und Anlage3. Alle Stoffe in diesen drei Anlagen sind streng kontrolliert und ihr Besitz oder Umgang ohne Sondergenehmigung unter Strafandrohung verboten.
Diese drei Listen werden ein bis zwei Mal pro Jahr, also unregelmässig, durch betäubungsmittelrechtliche Änderungsverordnungen erweitert. Eine Übersicht über die Änderungen findet man hier.
Das NpSG wird auch unregelmässig aktualisiert. Eine Übersicht über die NpSG Änderungen findet man hier.

4F-MPH (4-Fluoromethylphenidat), Isopropylphenidat und andere Methylphenidat Derivate sowie 3-FPM (3-Fluorophenmetrazin) und 3-CPM (3-Chlorophenmetrazin) und andere Phenmetrazin Derivate fallen seit Sommer 2021 nicht mehr unters NpSG, obwohl diese Substanzen in der ersten Version des NpSG von 2016 und in der zweiten Version von 2019 noch erfasst waren. Bei den beiden letzten NpSG Versionen von 2021 und 2022 wurde der Abschnitt "1. Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen" um den weiter unten hier im Text stehenden Satz ergänzt, wodurch diese Substanzen nicht mehr erfasst sind.
Erklärung:
Da das NpSG ein AnalogGesetz ist, gilt eine andere Logik als beim BtMG, bei dem jede erfasste Substanz explizit beschrieben werden muss. Beim NpSG ist es anders. Beim NpSG werden ganze Substanzklassen verboten, wobei die Mengenlehre zum tragen kommt.
Durch eine Bedingung wird eine Menge definiert. So werden durch die Definition einer Bedingung nur diejenigen Moleküle erfasst, die dieser Bedingung genügen.
Eine neue Bedingung kann eine Eigenschaft oder eine räumliche Anordnung sein wie zB ein Ort für einen Substituenten (R1 und R2 am Stickstoffatom:) oder ein Ringschluss von bestimmten Elementen. Wird eine neue Bedingung definiert, kann diese bestimmte Werte (Substituenten, Ringgrösse usw) annehmen. Alle möglichen Werte einer bestimmten Bedingung definieren einen Lösungsraum für diese Bedingung. Dieser Lösungsraum wird durch die Benennung von Werten in zwei Unterräume aufgeteilt: Einmal der Unterraum der erfassten Moleküle, die den genannten Werten entsprechen. Und zum anderen der komplementären Unterraum, der nicht erfassten Moleküle, die nicht den genannten Werten entsprechen. Dieser komplementären Unterraum kann auch als Differenz des Lösungsraum dieser Bedingung und dem Unterraum der erfassten Moleküle dargestellt werden.
Beim BtMG wird durch jede explizite Benennung einer Struktur die Menge der erfassten Moleküle um diese Struktur erweitert. Beim NpSG ist dies anders. Die Menge der erfassten Moleküle kann durch die Benennung eines Wertes einer Bedingung eingeschränkt werden. Es können nach der Benennung eines Wertes weniger Moleküle erfasst sein als vor der Benennung des Wertes.
Wenn bei der Bedingung "Substituent R3 und R4 am C1-Atom" keine Werte genannt werden, sind alle möglichen Substituenten erfasst. Wenn aber als Wert nur eine Methyl Gruppe genannt wird, sind alle anderen möglichen Substituenten nicht erfasst und machen das Molekül legal. Die Menge der erfassten Moleküle wird durch die Benennung eines Wertes eingeschränkt, nicht erweitert.
Ein anderes Beispiel: Man definiert die Bedingung „GrundFarbe“ welche die Werte Rot, Grün, Blau, Cyan, Magenta, Gelb annehmen kann und erfasst Moleküle mit dem Wert Rot. Alle Farben, die nicht rot sind, machen dann den komplementären Unterraum aus und sind nicht erfasst. Der Raum der erfassten Moleküle wird durch die Benennung eines Wertes eingeschränkt.
Will man alle Farben erfassen, dann müssen alle Farben aufgelistet werden. Oder man erwähnt die Eigenschaft Farbe erst gar nicht.
Sind nicht alle Farben bekannt bzw fehlt eine Farbe in der Liste, dann ist das Molekül mit der entsprechenden Farbe legal.
Beispiel: 5.2 Delta9,10-Ergolene: Die Liste der Substituenten an R1 wurde bei jeder neuen NpSG Version erweitert. Es wurden nacheinander 1p-LSD, 1cP-LSD, 1V-LSD und 1D-LSD erfasst. R1 wurde dann mit einen nicht in der Liste aufgeführten Liganden substituiert und ein neues legales LSD Derivat entstand.
Definiert man als Bedingung „Ringschluss von N mit Teilen der C-Kette“, kann der Ring durch "Grösse des Rings" oder "Art der Bindung im Ring" (Einfachbindungen, Doppelbindungen, Aromate) genauer beschrieben werden.
Als Ringgrösse sind alle natürlichen Zahlen möglich. Benennt man als erfasste Ringgrösse die Werte „5  bis 7 C Atome“ , dann besteht der komplementären Unterraum aus Ringen die aus weniger als 5 oder mehr als 7 C Atomen bestehen. Diese sind dann nicht mehr erfasst,
Beim „Ringschluss von N mit Teilen der C-Kette" sind verschiedene Arten der Bindung möglich: Einfachbindungen, Doppelbindungen, Aromate oder andere mögliche Bindungsarten einer Ringstruktur.
Benennt man als erfasste Bindungsart eine Doppelbindung am Stickstoff, dann ist der komplementäre Unterraum (also die verbleibenden Möglichkeiten wie Einfachbindung am Stickstoff oder Aromate oder andere mögliche Bindungsarten einer Ringstruktur) nicht erfasst.
Nun der entscheidenden Satz, der seit 2021 im NpSG unter Abschnitt "1. Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen" steht:
„Die Reste R1/R2 können ausschließlich in dem bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen.“ R1/R2 sind die Substituenten am Stickstoff. Bei den oben genannten Stoffen 4F-MPH, 4-MeTMP, 3-FPM und 3-CPM trifft die Bedingung zu, dass die Reste R1/R2 mit Teilen des Strukturelements B ein Ringsystem bilden. Alle möglichen Formen der oben definierten Ringstruktur bilden den Lösungraum dieser Bedingung. Beim Unterraum der erfassten Moleküle müssen diese Substituenten als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen. Bei den genannten Molekülen ist am Stickstoff aber keine Doppelbindung vorhanden. Sie gehören also zum komplementären Raum der nicht erfassten Moleküle und sind somit erlaubt.

Der Gesetzbegeber wollte durch die Änderung in der 21er Version die Aminorex Derivate erfassen. Er hat eine zusätzliche Bedingung definiert, die genau auf Aminorex Derivate zutrifft. Durch deren Benennung wurde aber die Menge der erfassten Moleküle eingeschränkt. Beim BtMG wären die bereits erfassten Moleküle um diese zusätzliche Konfiguration erweitert worden.
Wie hätte der Gesetzgeber denn die Aminorex Derivate zusätzlich erfassen können? Als einfachste Lösung hätte er keine Bindungsart (also nicht die Doppelbindungen am Stickstoff, die Imin Struktur) erwähnen sollen, dann wären alle möglichen Ringsysteme am Stickstoff mit Einbeziehung von Elementen der Kohlenstoffkette verboten, ungeachtet der Bindungsstruktur. Auch die Aromaten.
Das wäre aber im Widerspruch zu der in der 22er Version stehenden Bedingung „Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines nicht aromatischen cyclischen Systems ist“
Hier werden Aromate ja explizit ausgeschlossen.
Foche hätte von daher dem Gesetzbegeber empfohlen, beim Kriterium „Ringschluss von N mit Teilen der C-Kette“ alle Ringe mit Einfach und Doppelbindungen am Stickstoff (Imin und Amin Strukturen) zu erfassen. Dann wären aromatische Ringschlüsse nicht erfasst, aber Phenmetrazin, Aminorex, Methylphenidat Derivate wären alle verboten. 
Aber es wurden nur Doppelbindungen am Sticksoff erwähnt, die Einfachbindungen wurden nicht beschrieben. Somit sind Moleküle seit der 21er Fassung erlaubt, falls die im NpSG gezeichnete Grundstruktur vor dem Ringschluss vorliegt und sich der Sticksoff nach dem Ringschluss einfach-gebunden in einem Ringsystem befindet, welches aus Teilen des Strukturelements B (Kohlenstoffkette) besteht.

Ein Entwurf der 2024 Fassung des NpSG ist im Februar 2024 bekannt gemacht worden.
Es ist unverständlich, warum in dieser 24er Fassung der Satz „Die Reste R1/R2 können ausschließlich in dem bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen“ nicht entfernt wurde. Dieser Satz hat 3-FPM (und Derivate) und 4F-MPH (und Derivate) legal gemacht. Hier ein einfaches Beispiel, um die Logik eines Analog Gesetzes zu verdeutlichen:
Wenn man runde Bauklötze mit einem Analog Gesetzt verbieten will, wird die Eigenschaft (oder Bedingung) „Form“ definiert und der Wert „rund“ benannt. Jetzt sind alle runden Bauklötze verboten. Will man zusätzlich die roten Bauklötze verbieten, fügt man die Eigenschaft „Farbe“ dem Gesetz hinzu und verbietet den Wert „rot“. Dann sind jetzt runde und rote Bauklötze verboten. Nicht aber runde und nicht rote (zB blaue) Bauklötze! Sprich, der runde blaue Bauklotz, der zunächst noch durch die Bedingung „rund“ verboten war, wird durch die Definition einer neuen Eigenschaft (der Farbe) erlaubt. Die Hüter des Gesetzes tun aber so, als ob runde blaue Bauklötze immer noch verboten sind. Deswegen wird Foche mit dem Verkauf beider Substanzklassen aufhören, bis ein Urteil gefällt wurde.
Jede Eigenschaft in einem Analog Gesetz stellt eine notwenige Bedingung dar. Nur wenn ALLE notwenigen Bedingungen erfüllt sind, ist der Bauklotz verboten. Wenn man zusätzliche Bedingungen definiert (weil man ein bestimmtes Molekül verbieten will), kann sich die Menge der verbotenen Substanzen verkleinern.
Im NpSG wurde 2021 der oben gennante Satz hinzugefügt, der eine zusätzliche Bedingung darstellt, da Ringschlüsse bei der Grundstruktur nicht erwähnt wurden: „Bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem“. Trifft diese Bedingung zu (also wenn „Die Reste R1/R2 als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen.“) ist das Molekül erfasst, trifft sie nicht zu (also wenn zB „Die Reste R1/R2 als einfach gebundener Rest oder als Aromat vorliegen“), ist das Molekül nicht mehr durchs NpSG erfasst, also zB 3-FPM und 4F-MPH erlaubt.

Bis 2014 war das Arzneimittelgesetzt (AMG) für Stoffe zuständig, die nicht durch das BtMG abgedeckt wurden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2014 die Rechtslage in Deutschland verändert : Der Besitz und Handel von Research Chemicals darf nicht mehr nach dem AMG verurteilt werden, weil diese Stoffe keine Arzneimittel sind. Das höchste deutschen Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat seine Rechtssprechung im Jahr 2014 entsprechend geändert, wie folgende fünf Urteile zeigen:

23. Juli 2014
7. August 2014
13. August 2014
4. September 2014
5. November 2014

Die neue Rechtsprechung wird aber nur für laufende Verfahren ab 2014 verwendet. Alle schon abgeschlossene Verfahren vor 2014 können nicht wieder aufgenommen werden, obwohl Unrecht gesprochen wurde.

Da die Bundesregierung den falschen Ansatz verfolgt und Drogenkonsum durch Verbote zu reglementierten versucht, wurde am 26. November 2016 das "Neue psychoaktive Stoffe Gesetz" (NpSG) aktiv, welches 1. PhenylEthylAmine (PEAs oder genauer Moleküle, die eine aromatische Ringstruktur mit anliegender Kohlenstoffkette mit zwei C Atomen und einem Stickstoff Atom enthalten) und 2. künstliche Cannabinoide mit bestimmten Strukturkriterien verbietet. Leider schiesst dieses Gesetzt weit über das Ziel hinaus: In vielen Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Phenibut) und in vielen Lebensmittel (z.B. Schokolade) sind PEAs enthalten. Es werden also zunächst viel mehr Substanzen verboten, als von der Regierung gewollt.
Durch § 3 Absatz 2, Nummer 1 des NpSG wurde eine Notlösung geschaffen, um die riesige Menge der fälschlich verbotener Stoffe wieder aus dem Verbot herauszunehmen: "Vom Verbot ausgenommen sind nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines NpS zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken“. In den Erläuterungen zum NpSG § 3, Absatz 2, Nummer 1 findet man: " Von dem Verbot ausgenommen sind nach Absatz 2 Nummer 1 anerkannte industrielle und gewerbliche Verwendungen eines NPS im konkreten Einzelfall sowie verwendungen zu Forschungszwecken als so genannte Legalverwendungen, die nicht dem Konsum und der Erzielung einer psychoaktiven Wirkung dienen.

Es ist durchs NpSG nicht klar definiert, was nun verboten ist und was nicht. Falls die Substanz der Definition von PEA oder künstlichem Cannabinoid genügt muss im Einzelnen zusätzlich geprüft werden, ob diese Substanz zum Konsum und zur Erzielung einer psychoaktiven Wirkung verwendet wird. Foche wird immer nur Produkte verkaufen, die NICHT als PEA oder künstlichem Cannabinoid eingestuft werden können.

Am Beispiel von Phenibut erkannt man das Problem: Phenibut wird verkauft, um eine psychoaktiven Wirkung zu erzielen. Die psychoaktiven Wirkung ist aber nicht wissenschaftlich belegt. Ist Phenibut nun verboten oder nicht?
Diese Rechtsunsicherheit lässt sich auf unzählige Beispiele erweitern.

Leider betrifft der im März 2019 erschiene Gesetzentwurf für die Erweiterung des NpSGs doch mehr Foche Produkte als es zunächst in der Zusammenfassung der Notifizierungsangabe ersichtlich war: Die Tryptamin Gruppe umfasst neben den Tryptaminen auch alle Lysergamide. Mit anderen Worten: Wenn das neue NpS Gesetzt im Bundesanzeiger (wahrscheinlich im Jahre 2019 oder 2020) veröffentlicht wird, stellt Foche den Verkauf der klassischen Benzodiazepine (bestimmte Schlafmittel werden aber bleiben), aller Tryptamine und aller Lysergamide Blotter ein. Zunächt behalten wir die kommenden Plenarsitzungen des Bundesrates im Auge. Ein Tagesordnungspunkt wird die bevorstehende Erweiterung des NpSGs ankündigen.

Wie schon weiter oben erwähnt ist das bestehende NpSGesetz im Hinblick auf die 2-Phenethylamin Struktur unverständlich. Foche wird z.B. gefragt, ob Noopept (Omberacetam) oder 4'-Fluoro-4-Methylaminorex unter das bestehende NpSG fallen.
Noopept enthält einen Phenyl-Ring mit anliegender Ethyl-Kette (zwei Kohlenstoffatome) und einem Stickstoff Atom, welches nur Einfachbindungen aufweist (Amin). Es beinhaltet also das Strukturelement Phenyl-Ethyl-Amin (PEA) und scheint durchs NpSG verboten zu sein. Es liegt aber am Stickstoff eine Kombination von C und H und N Atomen an, die 7 Atome lang ist. Es sind aber nur PEAs verboten, falls am N-Atom eine maximal 6 Atome lange Struktur anliegt. H- Atome und Atome einer Ringstruktur dürfen dabei nach der Definition von "1.2 Strukturelement B Absatz a)" nicht mitgezählt werden. Noopept fällt somit nicht unters NpSG. Bei einem späteren NpSG update wurde die Kettenlänge von 6 auf 10 verlängert. Das Noopept ist weiterhin nicht erfasst, weil ein anderes Kriterium es aus der verbotenen Menge wieder raus nimmt. Im Strukturelement B (unter 1.2.B) sind für die Substituenten R3 und R4 am C1-Atom folgende Atomgruppen und Ringsysteme aufgeführt: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C10), Cycloalkyl- (bis C10), Benzyl-, Phenyl-, Alkenyl- (bis C10), Alkinyl- (bis C10), Hydroxy-, Alkoxy- (bis C10), Alkylsulfanyl- (bis C10), Alkyloxycarbonylgruppen (bis C10). Es fehlt bei dieser Liste die Carbonylgruppe (C=O). Die Carbonylgruppe ist unter 1.2.C erwähnt, dort aber nur als Substituent R5 und R6 am C2-Atom (und nicht am C1-Atom wie es beim Noopept der Fall ist) und bedingt dadurch das Verbot für Cathinone. (Carbonylgruppe in beta-Stellung zum Stickstoffatom, sogenannte bk-Derivate). Noopept weist also an Position R3 bzw R4 einen anderen Substituenten (Carbonylgruppe) auf als die im NpS Gesetz aufgeführten Gruppen und fällt somit nicht unters NpSG.
Schokolade z.B. enthält kleine Mengen Phenylethylamin (kein Derivat) und fällt somit auch unter das NpSG. Da das NpSG aber Ausnahmen zulässt, kann der Richter hier willkürlich entscheiden. Foche unterstützt die Idee, dass jemand wegen des Verkaufes von Schokolade mit erhöhtem Phenylethylamin Anteil durch das NpSG verurteilt wird. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könnte dann das NpSG ad absurdum führen. Falls ein Jurist diese Idee interessant findet, kann er gerne Foche kontaktieren.
Beim 4-Methylaminorex ist ein Stickstoff mit Doppelbindung vorhanden (das Beispiel auf Seite 32 oben zeigt dies), es handelt sich also um ein Phenyl-Ethyl-Imin (nicht Amin sondern Imin).
Wegen diesen Unklarheiten wird wohl im Jahr 2022 ein update des NpSGs kommen, welches die Bindungen am Stickstoffatom besser spezifizieren wird.
Foche interpretiert das NpSG für den Laien um: Wenn sich an einem Phenylring (6-Eck, es kann aber auch eine andere Ringstruktur sein) eine Kette mit 2 Kohlenstoffatomen und einem Stickstoffatom anschließt (in dieser Reihenfolge: Phenylring-C-C-N), dann können die Stoffe verboten sein, die dieses Strukturelement enthalten. Der Stickstoff kann auch in einem Aromaten oder einem anderen cyclischen System gebunden sein. Die Kette -C-C-N wird in der Strukturformel durch 3 ZickZack Linien dargestellt, an deren Ende sich ein "N" befindet.
Kurz: 4'-Fluoro-4-Methylaminorex fällt untes NpSG, Noopept aber nicht.

2f-Viminol wird nicht von Foche angeboten, weil es unter die Definition „1. von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen“ des NpSGs fällt. 2f-Viminol besitzt als „1.1 Strukturelement A“ einen Pyrrolyl- Ring und daran anheftend das „1.2 Strukturelement B“ eine 2-Aminoethyl-Seitenkette mit einer Hydroxy-Gruppe an R5.
Obwohl es sich bei 2f-Viminol um ein Opioid handelt, trifft die oben genannte Definition zu, obwohl diese ja eigentlich die Substanklasse der Stimulanzien verbieten soll.
Ähnliches gilt beim Diphenpipenol: Hier ist die PhenylEthylAmin Struktur direkt ersichtlich: „1.1 Strukturelement A“ ist ein Phenyl-Ring und „1.2 Strukturelement B“ eine 2-Aminoethyl-Seitenkette mit einer Benzyl-Gruppe an R3.
Die beiden Opioide 2f-Viminol und Diphenpipenol sind also in DE verboten, weil sie unter die „Stimulanzien“ Definition des NpSGs fallen.
Umgekehrt sind die beiden Stimulanzien MPy (methyl 2-phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)acetate, CAS: 100609-39-0) and Benocyclidine (benzothiophenylcyclohexylpiperidine oder BTCP, CAS: 112726-66-6) nicht verboten, da sie unter kein Strukturverbot des NpSGs fallen. Beide Stimulanzien werden in Kürze von Foche angeboten.

Die Rechtsunsicherheit in Deutschland wird anhand zweier Beispiele deutlich:
Phenibut fällt unter die oben genannte Strukturdefinition 1.1 und 1.2 des NpSGs und ist somit in Deutschland verboten, wird aber bei ebay.de und anderen sites in Deutschland verkauft!
CBD (Cannabidiol) Produkte mit einem THC Wert von unter 0,2% werden von vielen Shops in DE verkauft und als legales Cannabis angepriesen. Cannabidiol ist aber in Deutschland verschreibungspflichtig und der Verkauf ist nach dem AMG in Deutschland ohne Rezept untersagt. Selbst Apotheken verkaufen CBD Produkte, ohne dass ein Rezept verlangt wird. Ähnliches gilt für Tianeptin und andere verschreibungspflichtige Medikamente, die man in Deutschland im Internet ohne Rezept kaufen kann.

Metodesnitazene, Etazene, Etonitazene, Isotonitazene, Metonitazene wurden beim 2021er NpSG update als neue Substanzgruppe erfasst (7. Von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen).

Im Jahr 2020 wurde berichtet, dass bald ein NpSG Gesetz in Holland kommen solle. Der Gesetzentwurf sah aus wie das erste deutsche NpSG vom November 2016, es wurden also Stimulanzien und künstliche Cannabinoide verboten. Hinzu kam noch ein Fentanyl Verbot, welches sinnvoller ist als der unnötige NpSG Update vom Juli 2019. Aber bis jetzt - Stand August 2023 - ist das Gesetz in Holland noch nicht in Kraft gekommen, ein Termin ist nicht abzusehen.

Noch was anderes - Welche Tryptamine sind in DE durch das BtMG verboten? Es sind nicht nur die explizit im BtMG gelisteten Substanzen sondern auch deren Ether und Ester verboten. Am Beispiel zweier Tryptamine wird dies erläutert: Psilocin oder 4-HO-DMT steht im BtMG. Dann ist dessen Ester 4-Aco-DMT und dessen Ether 4-Meo-DMT auch verboten. Psilocin-(eth) oder 4-HO-DET steht im BtMG. Dann ist dessen Ester 4-Aco-DET und dessen Ether 4-Meo-DET auch verboten.

kontrolliert.unkontrolliert

Foche Produkte sind nicht zum Konsum geeignet und Foche rät auch dringend vom Konsum unserer Produkte ab. Allerdings weiss Foche, dass viele Kunden dieser Empfehlung nicht folgen werden. Deswegen wird Foche Informationen veröffentlichen, die aufzeigen, welche Schäden bei falschen Konsumformen, bei zu hoher Konsumfrequenz, bei zu grossen Mengen oder bei einem zu niedrigen Einstiegsalter entstehen können.

Foches Traum ist, dass irgendwann richtig mit den Drogen umgegangen wird, weil deren Gebrauch fest in der Kultur verankert ist und nicht durch Verbote reglementiert wird.
Nicht die Drogen sind das Problem sondern die Menschen, die sie fast immer zu oft (oder falsch) benutzen. Sogar bei den weichen Drogen (Alkohol, THC) gibt es kaum jemand, der die optimale Frequenz (z.B. nur am WE kiffen) einhält. Mindesteinstiegsalter (muss für jede Substanz neu definiert werden), kontrollierte Abgabe mit Perso (also Mengenbeschränkung pro Monat) und Führerscheine (bei extremen Substanzen) wären der erste Schritt in die richtige Richtung.

Das Ziel ist, dass die Gesellschaft Normen entwickelt, wie kontrolliert mit den Drogen umgegangen wird, aber ohne Verbote oder Strafen. Eine Selbstregulierung durch Normen. Solche Normen wären zB. die richtige KonsumFrequenz, die besten Konmsumformen, empfohlene Dosierungen, das richtige Einstiegsalter und andere Informationen. Foche möchte mit fundierter Aufklärung zum Aufbau dieser Normen beitragen, will also gegen unkontrollierten Drogenkonsum ankämpfen.

Wir verkaufen nicht zum Konsum und geben auch keine Dosierempfehlungen weiter sondern zitieren Dosierungen aus der Patentliteratur. Diese Dosis Angaben sollen nicht als Konsumempfehlung verstanden werden sondern als Warnung, dass bei Überschreitung der Mengenangaben eine akute Gefahr für die Gesundheit entsteht. Die Werte aus der Patentliteratur beruhen nicht auf klinischen Studien sondern auf Laborversuchen an Probanten und können im Einzelfall (Körpergewicht, Tolleranz, körperliche Verfassung usw.) erheblich abweichen.







Warnhinweis.Benzodiazepine

Jede Einnahme erhöht die Toleranz gegenüber Benzodiazepinen.

Andauernde Einnahme kann die Toleranz zum Teil irreversibel erhöhren.

Die Rückbildung der Toleranz an den entsprechenden Rezeptoren dauert in der Regel 14 Tage.

Selbst niedrige therapeutische Dosierungen können bei regelmäßiger Einnahme nach vier bis sechs Wochen zu einer körperlichen Abhängigkeit führen.

Benzodiazepine sollten stets nur für kurze Zeit angewendet werden, da sich rasch eine Toleranz bildet, mit der Gefahr, dass sich eine psychische und körperliche Abhängigkeit entwickelt. Schätzungen zufolge sind in Deutschland etwa 1,1 Millionen Menschen abhängig von Benzodiazepinpräparaten. Die Gefahr der Abhängigkeitsentwicklung ist vor allem dann gegeben, wenn Benzodiazepine missbräuchlich, also nicht aufgrund einer medizinischen Indikation oder in höheren als den verordneten Dosen eingenommen werden.

Entzugssyndrom:
Je schwerer der Konsum war, desto ausgeprägter zeigen sich beim Absetzen Entzugssymptome. Wichtig ist: Benzodiazepine dürfen nicht schlagartig abgesetzt werden! Eine ärztliche Überwachung ist unbedingt angeraten. Die Entzugssymptome ähneln oft den ursprünglichen Beschwerden, die zur Einnahme der Medikamente geführt haben. Dazu zählen Schlafstörungen, Schmerzen, Unruhe, Stimmungsschwankungen und Gereiztheit. Die zuvor durch Benzodiazepine gedämpften Angstgefühle können verstärkt hervortreten bis hin zu Panikattacken. Hinzu kommen Entfremdungserlebnisse, Suizidimpulse und Wahrnehmungsstörungen. In seltenen Fällen können epileptische Anfälle und Wahnvorstellungen auftreten.

Selbsthilfe: Das Ashton Manual zum Benzo Entzug . Foche meint zum Ashton Manual: In vielem richtig aber einiges auch unausgewogen und radikal.

Geeignete Anlaufstellen für Hilfesuchende: Suchtambulanz der Caritas oder der Diakonie. Bei akutem Entzugssyndrom bitte die Notaufnahme eines Krankenhauses aufsuchen; ein aktuer, intensiver nicht geplanter Entzug kann unter gewissen Umständen tödlich Verlaufen!

Quelle







Warnhinweis.Opioide

Jede Einnahme erhöht die Toleranz gegenüber Opioiden.

Andauernde Einnahme kann die Toleranz zum Teil irreversibel erhöhren.

Die Rückbildung der Toleranz an den entsprechenden Rezeptoren dauert in der Regel 14 Tage.

Physische Abhängigket entsteht bei längerandauernder Einnahme von 2-6 Wochen immer und zwingend. Psychische Abhängigkeit kann schon nach einer Woche entstanden sein.

Werden Opioide über einen längeren Zeitraum ständig eingenommen, findet eine sog. "Down-Regulation" der Opioidrezeptoren statt: Die Opioidrezeptoren verändern ihren Zustand, sodass die über sie vermittelten Wirkungen abgeschwächt werden und man dementsprechend eine höhere Menge des Opioids zuführen muss, um in etwa die gleichen Wirkungen zu erzielen – wobei ein lang andauernder Opioidturn auch vom psychischen her nicht mehr das hergibt, was bei einem Konsummuster mit ausreichend Pausen drin ist! (Das gilt natürlich für alle rezeptoraktiven Stoffe)

Hinzukommt, dass der Körper bei dauerhafter externer Zuführung von Opioiden die produktion endogener (=körpereigener) Opioide wie ß-Endorphin [µ], Dynorphin [delta], und Leu-Enkephalin [kappa] herunterfährt, was bei einem plötzlichen Absetzen die Entzugssymptome noch verstärkt. (Das gleiche gilt natürlich auch für Stimulantien und ihre Neurotransmitter, Opiate sind jedoch für sich nicht neurotoxisch - im Gegensatz zu einigen Stimulantien und Empathogenen)

Die genaue Beschreibung des Entzugssydroms und wie man einen Entzug unter Umständen zuhause durchführen und entschärfen kann: Opioidentzug Entschärfungsleitfaden V 1.01

Geeignete Anlaufstellen für Hilfesuchende: Suchtambulanz der Caritas oder der Diakonie. Bei akutem Entzugssyndrom bitte die Notaufnahme eines Krankenhauses aufsuchen; ein aktuer, intensiver nicht geplanter Entzug kann unter gewissen Umständen tödlich Verlaufen!

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Warnhinweis.Rauchen

Eine Substanz kann beim Erhitzen in den gasfömigen Agregatzustand übergehen, wenn sie nicht vorher verbrennt. Ein gutes Kriterium fürs Rauchen ist also ein verdampfen der Substanz, ohne dass sie zu Brennen (oxidieren) anfängt.
Der Siedepunkt einer Substanz sagt, bei welcher Temperatur diese in den gasförmigen Zustand übergeht. Der Flammpunkt sagt, ab welcher Temperatur die Substanz brennen kann, wenn sie entzündet wird.
Der Entflammpunkt ist also nicht die Selbstentzündungstemperatur, sondern die Temperatur, ab wann eine Substanz entflammbar ist.
Eine Substanz kann über den Flammpunkt erhitzt werden, sich aber nicht entzünden, wenn keine offene Flamme in der Nähe ist oder nicht genügend Sauerstoff vorhanden ist. (bei Abwesenheit von Sauerstoff sogar über die Zündtemperatur)
Beispiel Kokain: Das Hydrochlorid schmilzt bei 195 °C und wird bei 395 °C gasförmig. Die freebase Version wird bei 98 °C (Schmelzpunkt) flüssig und verdampft bei 187 °C (Siedepunkt). Der Flammpunkt (Flash Point) liegt bei 192 °C. Richtig brennen tut das Kokain aber erst bei weit über 200 °C , falls ausreichend Sauerstoff vorhanden ist. Wenn man Kokain freebase also mit einem normalen Feuerzeug erhitzt, schmilzt es bei 98 °C, und wird schon bei 187 °C gasförmig, es verdampft und ist nicht der Überhitzung durch die zu hohe Temperatur der Flamme ausgesetzt.

Idealerweise sollte also der Flammpunkt über der Siedetemperatur liegen und die Temperatur der Flamme die Siedetemperatur möglichst wenig übersteigen. Die Substanz wird schon gasförmig befor sie brennen oder sich überhitzen und somit zersetzen kann.

Eine niedrige Siedetemperatur und eine hohe Zersetzungstemperatur sind fürs Verdampfen wichtig.

Viele organischen Stoffe zersetzen sich, bevor sie gasförmig werden können, oder zerfallen in Pyrolyseprodukte, wie man zB. beim Mephedron HCl sieht: Die Pyrolyseprodukte sind im wesentlichen das Isocathinon (ebenfalls aktiv, aber schwach), Me-Phenylaceton, Me-Phenylessigsäure ( beides Metaboliten, die auch bei der Einnahme von Mephedrone entstehen). Alle drei sind weder besonders toxisch, noch lungenreizend. Bei der oralen Einnahme entsteht im Körper von diesen drei Produkten wesentlich mehr und es führt nicht zu toxischen Nebenwirkungen. Natürlich entstehen neben diesen Pyrolyseprodukte auch geringe Mengen sehr toxischer Verbindungen, weshalb rauchen selbst weniger toxischer Stoffe mit Gesundheitsschäden verbunden ist, die nicht durch die Substanz selbst erklärbar sind.
Freie Basen pyrolisieren aber auch und insgesamt ist die Konzentration an Pyrrolyseprodukten sehr stark abhängig von der Art des "Rauchens". Sie lässt sich bei einer Verdampfung  unter konstanter bzw begrenzter Temperatur so reduzieren, dass selbst Hanf (Cannabis) quasi ohne die Entstehung von den Hauptschadstoffen des Rauchens konsumiert werden kann. Bei diesen temperaturkontrollierenden Verdampfungen sind Hydrochloride das Salz erster Wahl.

Weitere Besonderheit beim Rauchen stellt das Gemisch mit Tabak dar: Hier hat man durch das organische Material eine Glutzone, dahinter liegt dann eine Verkohlungszone, die einen rauchbaren Stoff zwar auch über den Flammpunkt erhitzen kann, aber der notwendige Sauerstoff dafür ist in der Glutzone bereits aufgebraucht wurde. In der Verkohlungszone herrschen Reduktionsbedingungen, die keine Entzündung zulasen.

Beim Rauchen von Tryptaminen und anderen Aminen ist oft das Verdampfen auf einem Alublech oder in einer Glaspfeife mit speziellem Aufbau gemeint, es kommt also gar keine Flamme zu den Dämpfen. Falls der Stoff sich aber selber entzündet, zersetzt er sich und kann nicht gasförmig werden.

Es gibt Salze, die zersetzen sich vor dem Verdampfen und sind nicht rauchbar, zB viele Sulfate. Bestimmte Hydrochloride (mit niedriger Siedetemperatur) sind hingegen zum Rauchen geeignet, ebenso einige Fumarate, weil die Fumarsäure ein Reduktionsmittel ist und Tryptamine vor der Oxidation (Verbrennen) beim Rauchen schützt, wodurch sie weniger zu wirkungslosen Chinonen oxidieren.

Die freie Bae ist noch leichter verdampfbar, sie ist aber bei Cathinonen zB wesentlich lagerungsempfindlicher, zumal sie oft flüssig ist und nicht so gut zu handeln ist. Hinzu kommt, das viele freie Basen stark ätzend sind und so kaum inhaliert werden können. Das Salz dispropotioniert zwar auch beim Verdampfen, es entsteht aber trotzdem die äquivalente Menge Säure im Dampf und das Aerosol wird wieder als Salz neutralisiert

Die meisten Salze von Aminen (zB Amphetaminsulfat) haben einen sauren pH Wert, weil die Base wesentlich schwächer ist als die Säure der Salzform. Das ist beim Amphetamin allerdings immer noch relativ ausgewogen, soll heißen, die freie Base ist wesentlich ätzender als das Sulfat.
Man kann also NICHT verallgemeinern, dass bei jedem Stoff die freebase Version besser zum rauchen geeignet wäre als die Salz Version.
Beim Kokain ist dem so, beim Amphetamin aber nicht.
Das Rauchen der freien Basen ist bei sterisch wenig abgeschirmten und daher relativ alkalischen Basen ungünstiger also das Rauchen der Hydrochlorid Form. Das Hydrochlorid zersetzt sich beim Verdampfen nur wenig, die frei werdende Salzsäure verbindet sich im Aerosol wieder mit der Base zur Salzform und ist daher die bessere Methode, wenn es um das Rauschen eines Amins geht.

Schwefelsäure bzw Sulfate eigenen sich hingegen absolut nicht zum Rauchen, weil Schwefelsäure bzw. das Sulfat ein sehr schwer flüchtiges Ion ist. Vor der Verdampfung sulfoniert das SO3 das betreffende Molekül komplett und es geht gar nichts in Rauch auf, außer CO2,SO2,CO, und ein paar Benzolmoleküle.
Schwefelsäure ist bei erhöhter Temperatur ein Oxidationsmittel und der reduzierte Rest ist das hustenreizende und Lungenödem auslösende SO2.
Bei Fluorhaltigen Stoffen wie zB. 3-FPM oder 4-FMPH entsteht beim Sulfat zudem HF (Flusssäure oder Fluorwasserstoffsäure), beim 3-FPM sogar in Mengen, die eine Lungentransplantation erzwingen, vorausgesetzt, man überlebt das Lungenödem und die Fluoridvergiftung.
Amphetamin wird als Sulfat oder seltener als Phosphat verkauft bzw. hergetellt, weil das Hydrochlorid (im Gegensatz zum rauchbaren "Crystal Meth" Methamphetamin-HCl) hygroskopisch ist und damit nicht so gut handhabbar ist wie die Sulfat Form.
Das normale Strassen Amphetamin ist also absolut nicht fürs Rauchen geeignet, selbst wenn man alle Verunreinigungen entfernen könnte.
Dies soll als Warnung gelten, ohne Vorwissen eine Substanz rauchen zu wollen!
Mehr Infos zum Rauchen gibt es hier.







Warnhinweis.Nasaler Konsum

Beispiel Amphetamin: Die Freebase Form ist kein Feststoff und wird mit Schwefelsäure in die Salzform (Sulfat oder Hydrogensulfat) überführt. Wenn dabei zuviel Schwefelsäure verwendet wird, ist das Amphetamin stark sauer und schädigt die Nase.
Stark saure oder basische Stoffe schädigen die Schleimhäute, nur die Magensäure hat noch eine Change.
Entscheidend für die Aufnahme der Substanz in der Nase ist die Fettlöslichkeit (lipophil).
Die Wasserlöslichkeit des Salses führt zu einer besseren Verteilung der Substanz in der Nase, was die Wirkung verstärkt. Die Wasserlöslichkeit des Salses ist aber keine Garantie, dass das gelöste Salz in die Zellmembran diffundieren kann.

Salze von Aminen dissoziieren in Wasser in freie Base und Säure, nur die freie dissoziierte Base kann in die Zellmembran diffundieren, weil sie lipophil ist.

Eine freie Base kann in Waser ebenfalls durch die Dissoziation von Wasser in eine lösliche Form übergehen: H2O <--> H+  + OH-  und aus Base+  +  OH- <--> Base-OH
Amphetamin ist als Base zu 4 - 9% in Wasser löslich, sie diffundiert durch die Zellmembran, wirkt also nasal, ist aber zu ätzend. RTI-111 freebase dagegen ist weniger basisch, bei sehr feinen Partikeln ist die Resorption in der Nase gut wegen der großen Oberfläche. Die freebase Version des Amphetamines ist also schlechter für die Nase geeignet also fein zermalenes RTI-111 freebase.

Mit anderen Worten, die gute Wasserlöslichkeit einer Substanz bedeutet nicht, dass diese für den nasalen Konsum geeignet ist. Kann sein. muss aber nicht.

Die schlechte Wasserlöslichkeit der freebase Version bedeuted nicht, dass diese für den nasalen Konsum nicht geeignet ist.

Das Brennen auf den Schleimhäuten in der Nase beruht auf den Faktoren Dissoziationskonstante, osmotischen Effekten und im Molekül auf pharmakologischen Eigenschaften (Rezeptorenaffinitäten, Blokade von Ionenkanälenetc) innermolekularen Spannungen/induktiven Effekten (letzteres ist beim 4-FA überdeutlich, weil das elektronegative Fluor den aromatischen Ring extrem polarisiert und diese Spannungen sind an Nervenmembranen deutlich spürbar).

Kokain ist schleimhautverträglicher, weil es eine extrem schwache Base ist, die lokalanästhetische Wirkung setzt erst nach kurzer Latenzzeit ein. Die betäubende Wirkung kommt erst nach einer halben bis einer Minute und ist nicht der Grund für die schmerzfreiheit.

Lidocain brennt im ersten Moment stark in der Nase oder auf anderen Schleimhäuten, obwohl es viel stärker lokalanästhetisch ist.
Die lokalanästhetische Wirkung benötigt jedoch eine gewisse Zeit (Anschlagzeit), bis es mit der Nervenmembran interagieren kann.
Allerdings ist die lokalanästhetische Wirkung schon ein großer Cofaktor beim Rauchen, weil weiterer Reiz nach dem ersten Zug unterdrückt wird.
RTI kann mit der Dichlorphenylgruppe keine lokalanästhetische Wirkung erzeugen, die beiden Cl Atome machen selbst bei einer Esterbrücke die Lokalanästhesie unmöglich, weil der Phenylring unpolar sein muss. Die Esterbrücke des Kokains ist essentiell für seine lokalanästhetische Wirkung.







freie.Base

Die free base Version ist ein Molekül, welches für sich nicht basich ist. Der Stickstoff trägt ein freies Elektronenpaar und wirkt somit basisch (freebase!), weil das Stickstoff das Wasser dispropotioniert und ein Proton am Stickstoff anlagert und OH- als Base wirken lässt. Bei HCl lagert sie ebenfalls den Wasserstoff als Proton an und das Cl hat dann eine negative Ladung und es entsteht ein Hydrochlorid. Bei den anorganischen Basen ist das OH schon im Molekül enthalten und mit HCl entstehen dann Na+Cl- und Wasser aus OH- und H+ (NaOH+HCl -> Na+Cl- + H+OH- -->H2O. freie Basen geben kein OH- ab, aber sie erzeugen eine Base in Gegenwart von Wasser durch wegreißen eines H+, denn Wasser disproportioniert ja im Normalzustand auch in H2O--->H+  und OH-, es ist aber neutral, weil die Ladungen sich genau ausgleichen. Ionen entstehen immer erst beim Lösen von Salzen in Wasser, organische Salze werden daher im Festzustand als Freie Base und die Säure als ganze daneben gesetzt.







Lysergamide.Prodrug

1p-LSD ist eine Prodrug von LSD sowie auch ALD-52, es it eine Acetyl bzw. Propionylgruppe am Stickstoff Nr. 1, es sind keine Alkylgruppen, dann wären es verschiedene Amine,  der Unterschied also wie 4-OH-MET zu 4-OH-MiPT

Es sind aber CarbonsäureAmide, die Gruppen werden relativ leicht abgespalten, unabhängig davon haben sie aber auch eine eigene und unterschiedliche Wirkung zum Original-LSD, die Abspaltung erfolgt auch nicht binnen Minuten, wie es bei einem fist-pass-Effekt der Fall ist (Tramadol--Desmethyltramadol).

Es erfolgt daher ein allmählicher Übergang bzw Wirkungswechsel, die Wirkung ist auch bei Korrektur der Dosis am Ende immer etwas schwächer, da die Anflutung langsam erfolgt, je nach Stoffwechelleistung bzw betroffenem Enzymsystem. Wäre die Prodrug von der selben Potenz wie das Zielmolekül, wäre die Wirkung nicht schwächer, als die berechnete LSD Dosis und auch die Art der Wirkung anders.

Prodrugs sind in aller Regel aber schwächer, sie werden gezielt eingesetzt, um zB. anflutungsbedingte Nebenwirkungen abzudämpfen. 1p-LSD hat bei vielen Parametern eine auf die Hälfte abgeschwächte LSD-Wirkung und auch eine etwas andere Wirkung an Subrezeptoren

Ganz Anders Eth-LAD und Al-LAD
das sind am 6er Stickstoff alkyl-substituierte Amine und daher sind es andere Moleküle  als LSD, also keine Prodrug des LSD, beide haben also ihre eigener Art und eigene Potenz.

Ein umgekehrtes Beispiel einer Prodrug mit stärkerer und besserer Wirkung:
Diacetylmorphin=Heroin. Durch die Acetylgruppe kann das Morphin besser die Blut-Hirn Schranke überwinden, es gelangt von der verabreichten Dosis viel mehr ins Gehirn und das ganze auch schneller, daher Anflutung viel stärker, Anteil der für das Gehirn verfügbare Menge höher, im Gehirn wirkt aber "nur" das Morphinmolekül.









Kernspinresonanzspektroskopie (NMR-Spektroskopie)



Der Kern von Atomen kann nur bestimmte Energiezustände annehmen, die durch die Quantenmechanik bestimmt sind. Durch elektromagnetische Wechselwirkung mit anderen Atomen oder funktionellen Gruppen verändern sich die Energiezustände des Kerns, es tritt zum Beispiel eine Aufspaltung des Energiezustandes des Kerns ein. Am Beispiel des Propan (H3C–CH2–CH3): Die CH2-Gruppe beim Propan hat zwei benachbarte Methylgruppen (–CH3). Dies entspricht sechs benachbarten, äquivalenten H-Atomen. Das Signal wird in ein Septett aufgespalten.

Je nach der chemischen Umgebung weisen die Signale eines Moleküls eine unterschiedliche Verschiebung und eine Aufspaltung auf. Je nach der Struktur des Moleküls weichen die chemischen Verschiebungen gleicher funktioneller Gruppen leicht voneinander ab, so dass das NMR-Spektrum charakteristisch für eine Substanz ist.
Hier kurz als Beispiel das 1H-Spektrum. Betrachten wir die 1H-Kerne eines Moleküls, herrscht durch angrenzende Molekülfragemente eine unterschiedliche Elektronendichte am betrachteten Kern so erscheint das Signal im Spektrum an einer anderen Stelle. Elektronenziehende Substituenten erhöhen die ppm-Zahl und schiebende Substituenten erniedrigen die ppm-Zahl. Eine kleine knappe Tabelle findet man hier: Verschiebungen
Eine Methylgruppe erscheint also bei kleinen ppm Zahlen (zwischen 0,5 und 2) und ein Aldehyd-Proton erscheint bei ca. 10 ppm. Da hier auf den Kern ein starker Elektronenzug durch die Carbonylfunktion herrscht. Aromatische Protonen liegen so im Bereich zwischen 6,5 und 9 wegen des Ringstroms.

Es handelt sich um ein hochkomplexes Puzzelspiel. Wenn man die Wunschstruktur schon kennt, erleichtert das einiges, und man kann zu jedem Signal schauen ob es auf die Struktur zutreffen würde. Ein einfacher Phenylrest hat noch 5 Restprotonen. Betrachtet man jetzt die Signale in diesem Bereich und erkennt, dass nur 3 Protonen da sind, müssen 2 Protonen durch etwas anderes ersetzt sein, somit also nur 3 Signale in dem Bereich auftauchen. Wie es beim RTI-111 der Fall ist. Die Signale koppeln auch noch über 3 Bindungen (maximal 5 Bindungen) miteinander. Somit spaltet sich ein Signal noch weiter auf und man erhält Kopplungskonstanten. Man kämpft sich dann sozusagen durch das gesamte Spektrum und ordnet nacheinander zu, welche Signale auf welchen Kern zusagen.

Beim 13C-Spektrum wird breitbandentkoppelt gemessen. Das heißt die Kopplungen zu den Protonen werden unterdrückt und man erhält dadurch nur Singulets, einfach Signale. Eine Carbonylfunktion erscheint bei sehr hohen ppm-Werten. Beim unserem gemessenen RTI-111 waren das 170 ppm. In diesem Bereich kommt so gut wie nichts anderes und man kann dann dieses Signal eindeutig der Carbonylfunktion zuordnen. Auch hier arbeitet man sich durch das ganze Spektrum und schaut ob alles stimmig ist. Bei unserem RTI-111 war das ja auch bei allen Signalen eindeutig der Fall. Genauso wie im 1H-Spektrum. Natürlich könnte man auch noch andere Strukturen vorstellen die ähnliche Spektren aufweisen. Aber kennt man die Wunschverbindung ist das ja eigentlich fast ausgeschlossen.


Wenn man nicht weiss, um was es sich handeln könnte, wird der Nachweis viel schwieriger.
In unserem Fall (2-Oxo-PCE und RTI-111) geht das Puzzle auf. Natürlich gibt es Verbindungen bei denen das 1H-Spektrum ähnlich aussehen würde aber wie wahrscheinlich ist das schon. Nachweise sind nie 100% eindeutig.
Am sichersten ist man, wenn eine Referenzsubstanz bestellt werden kannn und dann ein Spektren Vergleich mit diesen anstellt werden kann. Leider gibt es aber von vielen RCs noch keine Referentzsubstanz. Zudem sind Referenzsubstanzen extrem teuer.
Oder man versucht, durch Recherche in Journals Vergleichsspektren zu finden, die chemisch synthetisiert wurden. Wenn dann alle Signale übereinstimmen, ist man komplett abgesichert.

Allgemeines zur Simulation: Natürlich kann man sich die Spektren auch quantenmechanisch berechenen lassen. Das ist aber äußerst kompliziert und weicht häufig von der Realität ab. Hierbei wird auf einen Pool von organischen Verbindungen zurückgegriffen und die vorherzuagende Struktur durch Annäherung an die Verbindungen aus dem Pool möglichst genau vorherzusagen. Beim RTI-111 haben wir mit dem Programm MestreNOva simulierte Spektren erstellt. Hierbei hat sich eine hervorragende Deckung mit den gemessenen Spektren gezeigt. Die Struktur des RTI-111 ist somit als gesichert zu betrachten.





Lagerungsempfehlungen

Alle organischen Substanzen unterliegen einem Alterungsprozess, eine Substanz zersetzt sich zunehmend und verliert so an Wirkung. Dieser Prozess hängt von der Temperatur, Licht, Luft, Feuchtigkeit, Oberfläche und die Reinheit des Stoffes ab.

Verunreinigungen, also Rückstände der Synthese sind meistens der Grund für eine schnelle Alterung. Sehr reine Substanzen wie Medikamente halten sich bei Raumtemperatur Jahrzehnte. Das Zerfallsdatum bei Medikamenten ist eher eine Marketingaktion der Pharmaindustrie, als eine Notwendigkeit. Leider sind die billig produzierten Produkte der RC Labore nicht so rein wir Medikamente, deswegen ist die Haltbarkeit geringer und für uns momentan schwer einzuschätzen, da wir die Zusammensetzung der Verunreinigungen nur in Ausnahmefällen untersuchen. Diese Verunreinigungen (produktionsbedingte Syntheserückstände ) selber führen zu einer Zersetzung der Chemikalie.

Je kühler desto besser, aber Achtung vor dem Kondenswasser. Wenn das Produkt aus dem Kuhlfach genommen wird, muss man es zunächst UNGEÖFFNET mehrere Stunden an Raumtemperatur anpassen lassen. Wenn das Produkt noch zu kalt ist, zieht es Kondenswasser aus der Luft und wird feucht. Das wäre dann kontraproduktiv.

Große Kristalle sollten nicht weiter zerkleinert werden, um die Oberfläche im vergleich zur Masse kleinzu halten.

Optimal werden Chemikalien vakuumiert und vor Licht geschützt bei möglichst niedriger Temperatur gelagert.  

Langfristige Einlagerung: Die unverletzten Vakuumbeutel in lichtundurchlässige Folie oder Papier packen und im Gefrierfach aufbewahren.
Wichtig:
Zum Schutz vor Kondenswasser die Packung vor Entnahme je nach Größe eine Halbe bis wenige Stunden vorher aus dem Gefrierfach entnehmen und auf Zimmertemperatur angleichen lassen. Außen niedergeschlagenes Kondenswasser trocken wischen, dann erst die Folienverpackung öffnen.
Auf diese Weise gelagerte Substanzen können im Einzelfall über 10 Jahre stabil und wirksam bleiben.
Diese Lagerung wird nicht für Substanzen empfohlen, auf die öfter zugegriffen werden soll und im Laufe eines halben Jahres verbraucht werden.  

Auch wenn nicht im Kühlschrank gelagert wird, kann die Haltbarkeit in der Regel mehrere Jahre betragen.
Bezodiazepine PUR sind länger haltbar als der Benzodiazepine Mannitol Mixe.  
Besonders empfindlichere Substanzen (Schutz vor Licht und Luft) sind Lysergamide und Tryptamine.

Lysergamide sind sehr lichtempfindlich und werden am Besten in der Verpackung mit Aluminiumfolie umwickelt.

Trockenmittel auf Silicagelbasis in Beuteln sind eine weitere Optimierung, auch für andere foche Produkte. Keine Raumluftentfeuchter auf Calziumchlorid oder Magnesiumchloridbasis verwenden, im Zweifel besser weg lassen.  

4-OH-Tryptamine sind sehr sauerstoffempfindlich! Luftdicht verschließen!  

Es gibt kein Verfalldatum, an dem die Stoffe plötzlich verdorben sind, die Alterung ist ein Prozess, bei dem die Substanz zunehmend an Wirkung verliert und in einigen Fällen unerwünschte Wirkungen stärker werden können. Stark zersetzte Substanzen können zunehmend gesundheitsschädliche oder gewebeschädigende Stoffe enthalten.











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über uns







Seit 2009 verkaufen wir Research Chemicals, hauptsächlich in deutschsprachigen Ländern. Seit 2015 wird nicht mehr nach Österreich und auch nicht mehr in die Schweiz versendet.
Foche hat viel Erfahrung im RC Bereich und kennt viele zuverlässige Quellen, vor allem in China. Wir sind Wiederverkäufer, prüfen im Foche Labor neue Chargen per Dünnschichtchromatographie (DC) auf Echtheit und Verunreinigungen, entwickeln vereinzelt auch neue Produkte bzw. reinigen diese nach bzw. führen diese in eine andere Form über.
Foche hat Zugang zu einem High-End Labor und kann 13C und 1H Isotop NMR Spektren selber erstellen und auswerten.
Foche versendet nur aus Deutschland.
Foche bietet nur Produkte an, die in Deutschland nicht unters BtMG und nicht unters NpSG fallen. Bei Versand in andere Länder wird immer im Einzelnen geprüft, ob das entsprechende Produkt dort auch erlaubt ist.
Foche bietet keine Vergünstigungen oder gratis Samples an.
Die minimale Bestellmenge finden Sie in der jeweiligen Produktbeschreibung. Pro Bestellung sollten mindesten 50 Euro Ware gekauft werden.